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So werden Sie Mitglied im Verein

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Erwachsene: 20 € jährlich

Jugendliche bis 18 Jahren: kostenfrei

Betriebe, Vereine und Institutionen:  50 € jährlich

Download der Satzung

Auf der erweiterten Vorstandsitzung am 07.12.1994 in Märkisch Buchholz wurde von den Vorständen
Der Verkehrswachten Lübben und Königs Wusterhausen e.V. festgelegt, die Mitglieder aus Lübben,
Königs Wusterhausen und Luckau unter dem Dach eines gemeinsamen Vereins, der den Namen:
Kreisverkehrswacht Dahme-Spreewald e.V. tragen soll, zusammenzuschließen.

Folgende Satzung wurde am 16.04.1996 beschlossen, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung
am 22.03.2002 und am 04.07.2014 geändert wurde:

Satzung der Kreisverkehrswacht Dahme-Spreewald e.V.

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Kreisverkehrswacht Dahme-Spreewald“, hat seinen Sitz in Lübben und
soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins:

„Kreisverkehrswacht Dahme-Spreewald e.V.“

Der Wirkungsbereich bezieht sich auf das Gebiet des Landkreis Dahme-Spreewald.

§ 2
Zweck

Ziele des Vereins sind:
– die Verkehrssicherheit im Wirkungsbereich zu fördern und zu erhöhen,
– die Verkehrserziehung und Verkehrsaufklärung zu fördern und zu betreiben,
– die Ansprüche aller Verkehrsteilnehmer auf ausreichende Sicherheit im Straßenverkehr zu vertreten,
– Ihre Mitglieder und Behörden in Fragen der Verkehrssicherheit und zu verkehrsorganisatorischen Maßnahmen zu beraten,
– Verkehrsunfälle durch geeignete Vorschläge verhüten zu helfen,
– Die Bildung von Ortsverkehrswachten anzustreben und zu begleiten.

§ 3
Gemeinnützigkeit

Die Kreisverkehrswacht verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung vom 16.03.1976. Sie ist selbstlos tätig, erstrebt keinen Gewinn.

Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden

Der Vorstand behält sich vor, verdienstvolle Mitglieder zu würdigen. Es darf keine Person durch
finanzielle Mittel, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder der Kreisverkehrswacht können werden:

– natürliche Personen
– juristische Personen
– Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts, Verbände und Vereinigungen
(mit jeweils einer 1 Stimme)

2. Die ordentlichen Mitglieder der Kreisverkehrswacht Dahme-Spreewald sind gleichzeitig
ordentliche Mitglieder der Landesverkehrswacht Brandenburg e.V. und der Deutschen
Verkehrswacht e.V.

3. Die Mitglieder des Vorstandes müssen ordentliche Mitglieder sein.

4. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird der
Mitglied schriftlich bestätigt.

5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder mit dem Tod des Mitgliedes.

6. Bei Austritt ist die Austritterklärung schriftlich dem Vorstand zu übergeben. Die Mitgliedschaft
endet mit Eingang der Austritterklärung. Ein rückwirkender Austritt ist nicht möglich.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:

– wenn es gröblich gegen die Satzung der Kreisverkehrswacht Dahme-Spreewald e.V. verstößt,
– wenn es wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens im Straßenverkehr rechtmäßig verurteilt
worden ist,
– wenn es durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt,
– wenn es mit der Zahlung von 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist.

Dem Mitglied wird schriftlich die Begründung eines Ausschlusses mitgeteilt und mit
Einschreiben gegen Rückschein zugestellt. Es kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einlegen.

7. Der Vorstand kann natürliche und juristische Personen als fördernde Mitglieder aufnehmen. Sie
haben beratende Stimme. An der Mitgliederversammlung können Sie ohne Stimmrecht teilnehmen.
Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung natürliche Personen ernennen, die sich
um die Förderung der Verkehrssicherheit oder um die Entwicklung der Kreisverkehrswacht
besonders verdient gemacht haben. Das Vorschlagsrecht haben die Mitgliederversammlung
der Beirat und der Vorstand.

Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, sind aber beitragsfrei. Die Ehrenmitgliedschaft erlischt auf eigenen Wunsch, durch Ausschluss oder Tod.
Über den Ausschluss beschließt der Vorstand.

8. Alle Angelegenheiten, die sich auf das von ihr betreute Gebiet beziehen, regelt die
Kreisverkehrswacht mit den hierfür zuständigen Behörde selbstständig. Für Angelegenheiten
Überregionalen Charakters schalten sich die Landesverkehrswacht Brandenburg e.V. und die
Deutsche Verkehrswacht ein.

9. Jugendliche zwischen dem 12. und noch nicht vollendeten 18. Lebensjahr können Mitglieder
Der Jugendverkehrswacht werden. Der Aufnahmeantrag muss durch ein Elternteil bestätigt
werden. Mit dem vollendeten 18. Lebensjahr muss ein erneuter Aufnahmeantrag gestellt werden.

§ 5
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
– die Kassenprüfer

§ 6
Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie setzt sich zusammen aus
den Mitgliedern gemäß § 4 der Satzung.

2. Die Mitgliederversammlung ist jährlich im 1. Quartal vom Vorsitzenden oder eines
Stellvertreters unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen durch
Einladung mittels einfachen Briefs einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte
Tagesordnung mitzuteilen.

3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

– Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
– Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Finanzberichtes des Vorstandes und
dessen Entlastung
– Wahl des Vorstandes
– Wahl der Kassenprüfer
– Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
– Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
– Beschlussfassung über Wiedersprüche von Mitgliedern gegen den Ausschluss durch den Vorstand

4. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das
Vereinsinteresse es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich
und unter Angaben des Zwecks und der Gründe fordert.

5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und en Protokollführer zu unterzeichnen ist.

6. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
(Der Inhalt der geplanten Satzungsänderung muss den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.)
Im Übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmen
sind nicht übertragbar.

7. Mitglieder der Jugendverkehrswacht sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.

§ 7
Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus 5 Personen, dem

– Vorsitzenden
– dessen Stellvertreter
– Schatzmeister
– dessen Stellvertreter
– weiteres Mitglied

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden und dem Stellvertreter
gemeinsam vertreten.
Für Rechtsgeschäfte von 500,- bis 5000,- Euro Geschäftswert ist ein Beschluss der
Mitgliederversammlung erforderlich.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während
der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Nachfolgemitglied für den Rest der Amtsdauer des
ausgeschiedenen Vorstandsmitglied.

4. Der Vorstand leitet den Verein und beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht nach
der Satzung in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher
Mehrheit. Im Falle der Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Der Vorstand ist schriftlich mit einer Frist von 8 Tagen einzuberufen.

§ 8
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9
Geschäftsführung

1. Für die Verwaltung des Vereins kann vom Vorstand ein ehrenamtlicher Geschäftsführer ernannt
werden. Seine Rechte und Pflichten sind durch einen genauen Verteilungsplan festzulegen.

2. Zentraler Anlaufpunkt für die Mitglieder der Kreisverkehrswacht ist die Außenstelle des
Straßenverkehrsamtes des Landkreis Dahme-Spreewald, Weinbergstr. 1 in 15907 Lübben.

§ 10
Mitgliedsbeiträge

1. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich im Voraus entrichtet und beträgt 20,00 Euro im Jahr. Betriebe,
Vereine und Institutionen zahlen einen Jahresbeitrag von 50,00 Euro.
Von den Mitgliedern der Jugendverkehrswacht wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.
Die Mitgliederversammlung kann Modalitäten zur Beitragspflicht beschließen. Der Jahresbeitrag
ist bis zum 31. März eines jeden Jahres zu zahlen.
Bei Austritt wird bereits gezahlter Jahresbeitrag nicht zurückerstattet.

§ 11
Beirat

1. Zur Unterstützung und Beratung des Vorstandes wird ein Beirat berufen.

2. Der Beirat setzt sich zusammen aus: Vertretern von Behörden, Verbänden, Wirtschaft sowie
Sachverständigen.

3. Der Beirat nimmt an den Vorstandsitzungen auf Wunsch des Vorstandes teil.

§ 12
Gemeinsame Bestimmungen für alle Organe

1. Alle Organe können sich eine Geschäftsordnung geben. Sie sind berechtigt, für die Lösung
bestimmter Aufgaben Arbeitskreise einzusetzen. Die Mitglieder der Arbeitskreise brauchen nicht
Mitglieder der Organe zu sein.

2. In der Regel finden Wahlen und Abstimmungen offen statt, sofern die Mehrheit der Anwesenden nicht
anders beschließt.

3. Schriftliche Abstimmungen sind im Vorstand und Präsidium zulässig, sofern dem nicht
widersprochen wird und Übereinstimmung eintritt.

4. Die Organe sind berechtigt, sachverständige Gäste an ihren Beratungen teilnehmen zu lassen.
Die Entscheidung hierüber trifft der Vorsitzende. Den Gästen steht kein Stimmrecht zu.

5. Zu den Beratungen des Vorstandes und des Beirates sollte ein Vertreter des Landkreises
(Straßenverkehrsamt) eingeladen werden, sofern Fragen von grundsätzlicher Bedeutung beraten werden. Die Einladung soll erfolgen, wenn die Verwendung öffentlicher Mittel beraten wird.

§ 13
Arbeitskreise

1. Zur Erfüllung der Aufgaben können Arbeitskreise gemäß § 12 (Absatz 1) eingesetzt werden.

2. Mit Bildung der Kreisverkehrswacht Dahme-Spreewald ist jedem Arbeitskreis der Region eine territorial-selbstständige Arbeit zu gewährleisten.

§ 14
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung erfordert eine dreiviertel
Mehrheit der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen.

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Deutsche Verkehrswacht, Landesverkehrswacht Brandenburg e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

Kontakt zu uns

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    Kreisverkehrswacht Dahme-Spreewald e.V.
    Weinbergstraße 1
    15907 Lübben

    Telefon: 03546 20-1927

    Ansprechpartner

    Kreisverkehrswacht Dahme-Spreewald e.V.

    Frank Kuhnert

    Vorstandsvorsitzender

    Peggy Malchow

    stellv. Vorsitzende

    Kurt Pöthke

    Vorstandsmitglied

    Pressesprecher
    Gründungsmitglied

    Jürgen Lengert

    Schatzmeister